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Digital Omnibus: welche Fristen der KI-Verordnung verschoben wurden und welche nicht

Recht und Risiko · 6. September 2026 · 5 Minuten Lesezeit
Von Deklarium. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Im Sommer 2026 hat die EU mehrere Fristen der KI-Verordnung nach hinten geschoben. Seitdem hält sich hartnäckig die Annahme, die Kennzeichnungspflicht sei auch dabei gewesen. Sie war es nicht.

Gegenüberstellung: Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten unverändert seit dem 2. August 2026. Verschoben wurden nur die Fristen für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III und Anhang I.
Verschoben wurde nicht der Teil, der Händler betrifft.

„Ist das nicht verschoben worden?“ ist die Frage, die seit dem Sommer in jeder Diskussion über KI-Kennzeichnung auftaucht. Die kurze Antwort: Verschoben wurde einiges, aber nicht das, was Onlinehändler betrifft.

Was verschoben wurde

RegelungsbereichNeue Frist
Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (eigenständige Systeme)voraussichtlich 2. Dezember 2027
Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (KI in regulierten Produkten)voraussichtlich 2. August 2028

Diese Verschiebungen betreffen Systeme, die etwa in Personalauswahl, Kreditvergabe, Bildung oder als Sicherheitsbauteil in Produkten eingesetzt werden. Ein Shop, der Produktbilder erzeugt, betreibt nichts davon.

Was nicht verschoben wurde

Artikel 50, die Transparenzpflichten, gilt unverändert seit dem 2. August 2026. Er war von den Fristverschiebungen nicht betroffen. Wer KI-erzeugte Bilder im Shop einsetzt, muss das seitdem in den betroffenen Fällen offenlegen.

Der Punkt, der wirklich offen ist

Es gibt eine Baustelle, die mit Ihrer Pflicht zu tun hat, aber nicht mit Ihrer Rolle. Für die maschinenlesbare Markierung durch die Anbieter von KI-Systemen, also Artikel 50 Absatz 2, standen unterschiedliche Zeitpunkte im Raum, mit Positionen zwischen November 2026 und Februar 2027.

Für Sie als Händler ändert das nichts. Ihre Pflicht ist die sichtbare Offenlegung nach Absatz 4, und die gilt. Es kann nur bedeuten, dass die maschinellen Herkunftsspuren in Bilddateien später flächendeckend vorhanden sind, als man hoffen würde. Für die Sortierung großer Kataloge ist das die praktische Konsequenz.

Wie Sie das künftig selbst einordnen

  • Fragen Sie nicht „ist die KI-Verordnung verschoben“, sondern „welcher Artikel“. Die Verordnung hat verschiedene Kapitel mit verschiedenen Fristen.
  • Für Onlinehändler zählt praktisch nur Artikel 50, und dort Absatz 4 und 5.
  • Bei einem Thema, das sich so schnell bewegt, ist die Primärquelle mehr wert als jede Zusammenfassung. Auch mehr als diese hier.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die genannten Fristen für die Hochrisiko-Bereiche waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als voraussichtlich angegeben.

Häufige Fragen

Wurde die KI-Kennzeichnungspflicht verschoben?

Nein. Artikel 50 mit den Transparenzpflichten gilt unverändert seit dem 2. August 2026. Verschoben wurden die Fristen für Hochrisiko-Systeme.

Was genau hat der Digital Omnibus verschoben?

Die Anwendbarkeit für Hochrisiko-Systeme: Anhang III voraussichtlich auf Dezember 2027, Anhang I auf August 2028. Beides betrifft Onlinehändler in der Regel nicht.

Betrifft mich die Verschiebung bei den Wasserzeichen?

Nur mittelbar. Die maschinenlesbare Markierung ist eine Anbieterpflicht. Für Sie kann das heißen, dass Herkunftsspuren in Bilddateien später verbreitet sind als erhofft.

Woher weiß ich, was für mich gilt?

Über den Artikel, nicht über die Verordnung als Ganzes. Für Onlinehändler ist Artikel 50 Absatz 4 und 5 maßgeblich, alles andere betrifft andere Rollen und andere Systeme.