Anbieter oder Betreiber: wer nach der KI-Verordnung was kennzeichnen muss
Recht und Risiko · 31. August 2026 · 6 Minuten Lesezeit
Von Deklarium. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Artikel 50 verteilt zwei völlig verschiedene Pflichten auf zwei Rollen. Wer sie verwechselt, sucht nach einer Lösung für ein Problem, das ihn gar nicht betrifft, und übersieht das eigene.

„Muss ich jetzt Wasserzeichen in meine Bilder schreiben?“ ist die häufigste Fehlfrage seit dem 2. August 2026. Die Antwort lautet nein, und der Grund liegt in einer Unterscheidung, die Artikel 50 gleich im Aufbau trifft.
Zwei Rollen, zwei Pflichten
| Anbieter | Betreiber | |
|---|---|---|
| Wer das ist | Wer das KI-System entwickelt und bereitstellt: Midjourney, OpenAI, Adobe, Google | Wer es benutzt und das Ergebnis veröffentlicht: Sie |
| Absatz | Art. 50 Abs. 2 | Art. 50 Abs. 4 |
| Pflicht | Die Ausgabe maschinenlesbar markieren, sodass sie technisch als künstlich erzeugt erkennbar ist | Sichtbar offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde |
| Wo das passiert | Im Generator, beim Erzeugen der Datei | In Ihrem Shop, an der Stelle, wo das Bild steht |
Als Händlerin oder Händler sind Sie Betreiber. Das gilt auch dann, wenn Sie das Bild nicht selbst erzeugt haben, sondern von einer Agentur oder einem Lieferanten bekommen. Entscheidend ist, wer den Inhalt öffentlich bereitstellt.
Was das praktisch bedeutet
Die maschinenlesbare Markierung ist nicht Ihre Aufgabe, und Sie können sie auch nicht nachholen. Sie muss dort entstehen, wo das Bild erzeugt wird. Kein Werkzeug in Ihrem Shop kann Absatz 2 für Sie erfüllen, und wer Ihnen das verspricht, hat die Norm nicht gelesen.
Ihre Pflicht ist die andere: ein Hinweis, den ein Mensch sieht. Klar, unterscheidbar, spätestens dann, wenn der Inhalt sichtbar wird. Und sie greift nicht bei jedem KI-Bild, sondern dort, wo etwas fälschlicherweise als echt erscheinen kann.
Wann ein Händler doch zum Anbieter wird
Selten, aber es kommt vor. Die Verordnung sieht vor, dass jemand in die Anbieterrolle rutschen kann, wenn er ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder es wesentlich verändert.
- Sie bieten Ihren Kundinnen im Shop einen eigenen Bildgenerator an, etwa für personalisierte Produkte.
- Sie betreiben ein KI-Werkzeug unter Ihrer eigenen Marke, auch wenn technisch ein fremdes Modell dahintersteht.
- Sie verändern ein zugekauftes System so wesentlich, dass es etwas anderes tut als vorgesehen.
Wer nur Bilder erzeugt und in den eigenen Shop stellt, ist davon nicht betroffen. Wer aber ein Konfiguratorprodukt plant, sollte die Frage vorher anwaltlich klären, weil die Anbieterpflichten deutlich weiter reichen.
Die Rollen im Alltag auseinanderhalten
| Situation | Ihre Rolle |
|---|---|
| Sie erzeugen ein Produktbild mit Midjourney und stellen es in den Shop | Betreiber |
| Ihre Agentur erzeugt es, Sie stellen es ein | Betreiber |
| Ein Lieferant liefert Bilder mit, Herkunft unbekannt | Betreiber, und Sie sollten nachfragen |
| Sie bauen einen Bildgenerator in Ihren Shop ein | Möglicherweise auch Anbieter |
Der dritte Fall ist der unangenehme. Unwissenheit über die Herkunft eines Bildes ist keine eigene Ausnahme. Wenn Sie bei einem Lieferantenbild nicht wissen, wie es entstanden ist, ist die Frage an den Lieferanten der kürzeste Weg.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Rollenzuordnung kann in Grenzfällen anders ausfallen, Rechtsprechung dazu gibt es noch kaum.
Häufige Fragen
Muss ich als Händler Wasserzeichen in meine Bilder schreiben?
Nein. Die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 ist eine Anbieterpflicht und muss dort erfüllt werden, wo das Bild erzeugt wird. Ihre Pflicht als Betreiber ist die sichtbare Offenlegung nach Absatz 4.
Bin ich Betreiber, wenn eine Agentur die Bilder erstellt?
Ja. Entscheidend ist, wer den Inhalt öffentlich bereitstellt, nicht wer ihn erzeugt hat. Das sind Sie, sobald das Bild in Ihrem Shop steht.
Kann ich als Händler zum Anbieter werden?
Möglich, wenn Sie ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellen oder wesentlich verändern, etwa mit einem eigenen Bildgenerator im Shop. Wer nur Bilder erzeugt und einstellt, ist das nicht.
Was, wenn ich die Herkunft eines Lieferantenbildes nicht kenne?
Fragen Sie beim Lieferanten nach. Unwissenheit ist keine eigene Ausnahme, und Sie bleiben derjenige, der den Inhalt bereitstellt.