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KI-Produktbilder im Shopify-Shop kennzeichnen: die vollständige Anleitung

Shop-Systeme · 18. August 2026 · 9 Minuten Lesezeit
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Was das für deinen Shopify-Shop bedeutet, welche Bilder wirklich einen Hinweis brauchen, wo er hingehört und wie du ihn technisch unterbringst.

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung. Wer einen Onlineshop betreibt und mit KI erzeugte Bilder einsetzt, muss seitdem in bestimmten Fällen offenlegen, dass ein Bild künstlich erzeugt oder verändert wurde. In bestimmten Fällen — nicht in allen. Genau diese Unterscheidung kostet die meisten Händler gerade die meiste Zeit.

Dieser Text beantwortet drei Fragen in dieser Reihenfolge: Welche meiner Bilder sind überhaupt betroffen? Wie muss der Hinweis aussehen? Und wo bringe ich ihn in Shopify unter?

Was seit dem 2. August 2026 gilt

Die Transparenzpflichten des Artikels 50 sind seit dem 2. August 2026 anwendbar. Das ist deshalb erwähnenswert, weil der sogenannte Digital Omnibus im Sommer 2026 mehrere Fristen der KI-Verordnung nach hinten geschoben hat — die für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III voraussichtlich auf Dezember 2027, die nach Anhang I auf August 2028. Artikel 50 war davon nicht betroffen und gilt unverändert.

Anbieter oder Betreiber: welche Pflicht dich trifft

Artikel 50 verteilt zwei verschiedene Pflichten auf zwei verschiedene Rollen, und sie werden ständig verwechselt.

RolleWer das istPflicht
Anbieter (Art. 50 Abs. 2)Wer das KI-System bereitstellt — also Midjourney, OpenAI, Adobe, GoogleDie Ausgabe maschinenlesbar markieren, sodass sie technisch als künstlich erzeugt erkennbar ist
Betreiber (Art. 50 Abs. 4)Du, wenn du ein solches Bild in deinem Shop verwendestOffenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde — sichtbar für den Menschen davor

Als Händler bist du Betreiber. Die maschinenlesbare Markierung ist nicht deine Aufgabe, und kein Werkzeug im Shop kann sie für dich erfüllen — sie muss dort entstehen, wo das Bild erzeugt wird. Deine Pflicht ist die sichtbare Offenlegung.

Welche Bilder wirklich einen Hinweis brauchen

Die Pflicht aus Absatz 4 knüpft an den Begriff des Deepfakes an. Die Verordnung meint damit KI-erzeugte oder manipulierte Inhalte, die existierenden Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen würden. Das ist der Schlüssel: Es geht um die Täuschung über Echtheit, nicht darum, ob eine KI beteiligt war.

Die IT-Recht Kanzlei hat zwölf typische Shop-Fälle durchgespielt. Die Linie, die sich daraus ergibt, sieht so aus:

FallHinweis nötig?
Echtes Produktfoto, nur aufgehellt, geschärft, entrauschtNein — technische Korrektur ohne inhaltliche Änderung
Echtes Produkt vor KI-generiertem HintergrundIn der Regel nein
Freisteller, Produkt auf weißem GrundNein
Erkennbar grafisches oder abstraktes MotivNein — niemand hält es für ein Foto
Reales Produkt in offensichtlich erfundener FantasieumgebungIn der Regel nein
KI-generiertes Model, das nie vor einer Kamera standJa
Echtes Model in einer KI-erzeugten Szene, die wie ein echtes Ereignis wirktJa
KI-erzeugte oder verstärkte Vorher-Nachher-DarstellungJa
Virtuelles Testimonial, KI-Influencer mit ProduktempfehlungJa
Vollständig KI-generiertes Produkt in einem MockupKommt darauf an, ob das Produkt selbst oder nur die Umgebung erzeugt wurde

Die Faustregel dahinter: Sobald ein Mensch, ein Ereignis oder das Produkt selbst künstlich entsteht und fotorealistisch aussieht, ist ein Hinweis fällig. Solange nur die Umgebung eines echten Produkts aus der Maschine kommt, in der Regel nicht.

Wie der Hinweis aussehen muss

Die Verordnung schreibt keinen Wortlaut vor. Sie schreibt drei Eigenschaften vor: Die Information muss klar und unterscheidbar sein und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition vorliegen. Für einen Shop heißt das: am Bild, nicht drei Klicks weiter.

  • Klar: „Mit KI erzeugt“ oder „KI-generiertes Bild“ reicht. Ein Wort wie „bearbeitet“ reicht nicht, es sagt nichts über die Herkunft.
  • Unterscheidbar: lesbar, nicht im Fließtext versteckt, nicht in derselben Farbe wie der Hintergrund.
  • Rechtzeitig: sichtbar, wenn das Bild sichtbar wird — nicht erst im ausgeklappten Beschreibungstext.

Ein Satz in den AGB oder im Impressum erfüllt das nicht. Er ist weder am Bild noch zum Zeitpunkt der Exposition da.

Seit Juni 2026 gibt es außerdem ein offizielles Icon-Set der EU-Kommission für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte. Es ist Teil eines freiwilligen Verhaltenskodex, also keine Pflicht — aber wer es verwendet, benutzt eine Bildsprache, die Kundinnen und Kunden wiedererkennen werden.

Wo der Hinweis in Shopify hingehört

Shopify sieht für so etwas kein eigenes Feld vor. Es gibt drei praktikable Orte, und sie sind unterschiedlich gut.

1. Sichtbares Abzeichen am Bild (empfohlen)

Ein kleiner Hinweis direkt über oder unter der Produktgalerie. Das ist der einzige Ort, der „am Bild“ und „bei erster Exposition“ gleichzeitig erfüllt. Technisch geht das über einen App-Block im Theme-Editor oder über eine Anpassung am Theme.

2. Am Anfang der Produktbeschreibung

Funktioniert, wenn die Beschreibung im Theme oberhalb des Falzes steht und nicht eingeklappt ist. In vielen Themes ist sie das nicht — dann ist der Hinweis erst nach einem Klick sichtbar, und das ist zu spät.

3. Im Alt-Text des Bildes

Als alleinige Maßnahme untauglich. Der Alt-Text wird sehenden Besuchern nicht angezeigt. Als Ergänzung ist er trotzdem sinnvoll: Menschen mit Screenreader bekommen die Information sonst gar nicht.

Schritt für Schritt: ein Produkt kennzeichnen

  1. Bild prüfen: Ist ein Mensch, ein Ereignis oder das Produkt selbst künstlich entstanden und sieht fotorealistisch aus? Nur dann geht es weiter.
  2. Hinweistext festlegen und im ganzen Shop gleich halten. „Mit KI erzeugt“ ist kurz, klar und in jedem Theme lesbar.
  3. Im Theme-Editor auf der Produktseite einen Block direkt unter der Bildergalerie einfügen und den Text dort hinterlegen.
  4. Alt-Text des betroffenen Bildes ergänzen: bisherige Beschreibung, dann „(mit KI erzeugt)“.
  5. Auf dem Handy nachsehen. Die meisten Themes ordnen die Produktseite auf schmalen Bildschirmen anders an — ein Hinweis, der am Rechner unter dem Bild steht, kann dort unter drei Aufklappern landen.
  6. Dokumentieren, welches Bild wann und warum gekennzeichnet wurde. Nicht weil es vorgeschrieben wäre, sondern weil du es ein Jahr später nicht mehr weißt.

Und bei fünfhundert Produkten?

Hier hört Handarbeit auf. Bei einem Shop mit vierstelliger Bildzahl ist das Problem nicht das Anbringen des Hinweises, sondern die Frage davor: welche Bilder es überhaupt betrifft. Niemand erinnert sich bei Bild 700, ob das Model echt war.

Ein Teil davon lässt sich maschinell beantworten. Viele KI-Bildgeneratoren schreiben inzwischen Herkunftsdaten in die Datei — etwa nach dem C2PA-Standard (Content Credentials). Wo diese Spur vorhanden ist, lässt sich ein Bild automatisch als KI-generiert erkennen, ohne es anzusehen.

Was die Kennzeichnung nicht erledigt

Der Hinweis am Bild beantwortet eine Frage — die nach der Herkunft. Drei andere bleiben offen und werden regelmäßig übersehen:

  • Irreführung. Ein gekennzeichnetes KI-Bild darf trotzdem nicht den falschen Eindruck vom Produkt erwecken. Das Irreführungsverbot des UWG gilt unabhängig von der KI-Verordnung.
  • Persönlichkeitsrecht. Ein KI-Model, das einer realen Person ähnelt, ist ein eigenes Problem, das kein Hinweistext löst.
  • Urheber- und Nutzungsrechte an dem, was der Generator verarbeitet hat.

Und: Dieser Text ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wer im Grenzbereich arbeitet — virtuelle Models, Vorher-Nachher, Testimonials — sollte das einmal anwaltlich klären lassen, statt sich auf eine Tabelle im Internet zu verlassen. Auch nicht auf diese.

Kurz zusammengefasst

  • Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026 und wurde nicht verschoben.
  • Als Händler bist du Betreiber: deine Pflicht ist die sichtbare Offenlegung, nicht die maschinenlesbare Markierung.
  • Nicht jedes KI-Bild ist betroffen. Entscheidend ist, ob etwas fälschlich als echt erscheint.
  • Der Hinweis gehört ans Bild und muss beim ersten Ansehen da sein.
  • Sichtbares Abzeichen plus Alt-Text ist die Kombination, die beide Lücken schließt.

Häufige Fragen

Muss ich jedes mit KI bearbeitete Produktfoto kennzeichnen?

Nein. Reine technische Korrekturen wie Aufhellen, Schärfen oder Freistellen lösen keine Kennzeichnungspflicht aus. Sie ändern nichts am Inhalt des Bildes. Die Pflicht greift dort, wo etwas künstlich entsteht und fälschlich als echt erscheinen kann.

Reicht ein Hinweis in den AGB oder im Impressum?

Nein. Die Information muss klar, unterscheidbar und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition vorliegen. Wer das Bild sieht, muss den Hinweis sehen — ein Satz in einem Rechtstext an anderer Stelle erfüllt das nicht.

Muss ich alte Produktbilder nachträglich kennzeichnen?

Nach verbreiteter Auffassung nicht rückwirkend für Bilder, die vor dem 2. August 2026 im Shop standen. Abschließend geklärt ist das nicht. Wer ein altes Bild austauscht oder überarbeitet, sollte es wie ein neues behandeln.

Sind die offiziellen EU-Icons Pflicht?

Nein. Das Icon-Set gehört zu einem freiwilligen Verhaltenskodex der EU-Kommission. Pflicht ist die Offenlegung als solche, nicht ein bestimmtes Symbol. Ein einheitliches, bekanntes Zeichen zu verwenden, ist trotzdem sinnvoll.

Genügt der Alt-Text als Kennzeichnung?

Als alleinige Maßnahme nicht. Sehende Besucher bekommen den Alt-Text nicht zu Gesicht. Als Ergänzung zu einem sichtbaren Hinweis ist er wichtig, weil Menschen mit Screenreader die Information sonst gar nicht erhalten.

Was droht bei einem Verstoß?

Die KI-Verordnung sieht für Verstöße gegen die Transparenzpflichten Geldbußen vor, deren Höhe sich nach Schwere und Unternehmensgröße richtet. Praktisch relevanter dürfte für kleinere Händler zunächst das Wettbewerbsrecht sein: Mitbewerber und Verbände können fehlende oder irreführende Angaben abmahnen.